Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen liegen allen unseren Verträgen und Angeboten zugrunde und werden mit Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Mit Vertragsabschluß werden diese Bedingungen als für beide Seiten verbindlich anerkannt.
2. Änderungen und /oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Stillschweigen gegenüber etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt das Erbringen der Vertragsleistung kein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners dar.
3. Soweit im Folgenden von –Unternehmern- gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen
a) natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts
Soweit im Folgenden von Verbrauchern gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen natürliche Personen zu verstehen, die den Vertrag weder im Rahmen einer gewerblichen noch einer selbständigen Tätigkeit abschließen.
II. Angebote und Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, d.h. ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.
2. Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei allen Angeboten sind stets unsere Einheitspreise maßgebend, auch wenn ein Gesamtpreis angegeben ist. Alle Preise verstehen sich ohne jeden Abzug, wenn ein solcher nicht ausdrücklich vereinbart ist.
Hat der Auftragnehmer (nachstehend „AN“ genannt) im Rahmen des ihm erteilten Gesamtauftrages Teilleistungen erbracht, kann er hierfür Abschlagszahlungen in Höhe von 90 von Hundert des jeweiligen Auftragsvolumens zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von Auftraggeber (nachstehend „AG“ genannt) verlangen. Der AG ist verpflichtet, Abschlagszahlungen binnen 12 Werktagen auszugleichen.
Die Inanspruchnahme von vereinbarten Skonti auf Abschlags- und Schlussrechnung setzt voraus, dass die entsprechende Zahlung spätestens zum auf der Rechnung ausgewiesenen Termin beim AN eingegangen ist.
III. Lieferung und Leistung
1. Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig.
2. Alle Lieferfristen sind „ca.-Fristen“. Lieferfristen, Liefertermine und andere Termine werden von uns nach besten Wissen angegeben.
3. Lieferhindernisse, die nach dem Vertragsschluss auftreten, wie z.B. eine von uns nicht zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, der mangelhafte Anfall von Rohmaterial und Werkstücken, Betriebsstörungen bei uns oder bei unserem Vorlieferanten in Fällen höherer Gewalt oder Arbeitskampfes etc., führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist und berechtigen den AG nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Im Falle schuldhafter Spätlieferung, die zu einer unzumutbaren Lieferverzögerung führt, kann der AG dem AN schriftlich eine angemessene Frist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist ist der AG berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
4. Der AN ist zur Vergabe der Arbeiten an einen Subunternehmer berechtigt.
5. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist die jeweilige Verladestelle. Bei Versand der Ware geht, auch bei frachtfreien Versand die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Frachtführer, spätestens mit Verlassen der Verladestelle, auf den Besteller über. Eine Haftung für Diebstahl, Bruch etc. ist ausgeschlossen. Versicherungen werden von uns nur auf ausdrückliches Verlangen auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
Bei Selbstabholung geht die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung und des Untergangs mit Abholung/ Verladung der bestellten Teile beim AN auf den AG über. Transportiert der AN die Teile zum vereinbarungsgemäß zum AG, dann geht die Gefahr mit Abladen oder Ablagerung über.
IV. Termine
Liefer- und Ausführungsfristen beginnen erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kauf- männischen Belange, wenn im Auftragsschreiben vereinbart nach Zahlungseingang einer Materialvorauszahlung, sowie nach Erhalt aller für die Ausführung vom Auftraggeber beizustellenden Unterlagen.
V. Muster und Werkstoff
1. Natursteine können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Wir übernehmen daher keine Gewähr für die vollständige Übereinstimmung zwischen Muster und Ware, soweit wir die voll- ständige Übereinstimmung nicht ausdrücklich im Vertrag zugesichert haben.
2. Kittungen und Spachtelungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind unvermeidlich und ein wesentliches Element der Bearbeitung, sie berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen. (Toleranzen gemäß DIN 18 332- Naturwerksteinarbeiten – „Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des Natursteins und berechtigen nicht zur Mängelrüge“)
3. Werden Stufen, Abdeckungen, Fensterbänke oder Küchenarbeitsplatten geteilt geliefert, so berechtigt dies den Besteller nicht zu Beanstandungen oder zur Abnahmeverweigerung, soweit die Lieferung von ungeteilten Stufen oder Fensterbänken nicht ausdrücklich im Vertrag von uns zugesichert wurde.
VI. Abnahme
1. Fertiggestellte Leistungen sind spätestens 10 Werktage nach schriftlicher Aufforderung durch den AN vom AG schriftlich abzunehmen. Dies gilt auch für die Abnahme von fertig gestellten Teilleistungen. Holt der AG Teile beim AN ab, gelten diese Teile mit Empfangsannahme als abgenommen, entsprechendes gilt, wenn der AN diese Teile durch Dritte abholen lässt.
2. Werden fertig gestellte Leistungen oder Teilleistungen nicht fristgemäß schriftlich abgenommen, jedoch in Benutzung genommen, gilt ihre Abnahme als erfolgt.
VII. Mängel
1. Sofern es sich bei den vertraglich vereinbarten Leistungen um Bauleistungen handelt, gelten folgende Gewährleistungsfristen:
– Verträge mit Verbrauchern : 5 Jahre
– Verträge mit Unternehmern: 4 Jahre
Sofern gelieferte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird, verjähren Mängelansprüche wie folgt:
– Verträge mit Verbrauchern: 2 Jahre
– Verträge mit Unternehmern: 1 Jahr
2. Unternehmer müssen erkennbare Mängel innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden, andernfalls gilt die Ware als vertragsgemäß anerkannt, die Verpflichtung zur Gewährleistung entfällt. Die Prüfung der Ware muss stets vor dem Verlegen erfolgen, Reklamationen bei bereits verlegtem Material können nicht geltend gemacht werden. Nicht erkennbare Mängel sind von Unternehmern innerhalb der Verjährungsfrist für
die Gewährleistung unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
3. Zur Beseitigung von Mängeln bei reinen Lieferverträgen kann der AN nacherfüllen. Gegenüber Unternehmern sind wir zunächst berechtigt, Ersatzlieferung zu leisten, wenn wir dies ablehnen, ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen. Der Ersatz weitergehender Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um verschuldete Körperschäden oder sonstige Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
VIII. Rechnungen
1. Die Zahlungsforderung wird innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit
automatisch – also auch ohne Mahnung – in Verzug.
2. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies nur, wenn er hierauf in der Rechnung gesondert hingewiesen wird.
3. Verzug kann auch durch Mahnung bewirkt werden.
4. Skonti bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
5. Kommt der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Ist der Besteller mit den jeweiligen Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistungserbringung bis zur Zahlung einzustellen.
6. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Abschluss des Vertrages in der Weise, dass die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit wegfällt und dadurch der Anspruch auf Bezahlung gefährdet wird oder wird uns erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit bereits bei Vertragsabschluss nicht bestanden hat sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung für die zurückgehaltene Leistung erbracht, bzw. bei bereits ausgeführter Leistung die fälligen Zahlungsansprüche ausgeglichen oder Sicherheitsleistung für die jeweiligen Zahlungsansprüche erbracht hat. Dies gilt auch für fällige, nicht ausgeglichene Zahlungsansprüche, soweit sie aus demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, wie die zurückgehaltene Leistung. Gleicht der Besteller die Gegenleistung für die zurückgehaltene Leistung oder fällige Zahlungsansprüche nicht aus oder leistet er sie keine Sicherheitsleistung trotz Aufforderung, in dem dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen ist, verbunden mit der Androhung, die Annahme der Gegenleistung oder Sicherheit nach Ablauf der Frist nicht mehr anzunehmen, nicht innerhalb der gesetzten Frist aus, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Fall unseres Rücktritts vom Vertrag sind wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, weiter berechtigt 30% der Auftragssumme als Entschädigung ohne Nachweis zu fordern. Der Besteller hat das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein nicht nur unerheblich geringerer Schaden entstanden ist.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
2. Wird die gelieferte Ware durch den Besteller zu einer Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, so dass wir gemäß § 950 BGB das Eigentum an der neuen Sache oder jedenfalls das Miteigentum gemäß dem Wertanteil der von uns gelieferten Ware erwerben.
3. Alle dem Besteller aus der Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Hinblick auf unsere Vorbehaltsware entstehenden Ansprüchen tritt er schon jetzt im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder verarbeitet, so gilt diese Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nicht ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
X. Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus dem Liefervertrag ist nur wirksam, wenn wir der Abtretung zustimmen. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen nur dann geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
XI. Urheberrecht
Der Auftraggeber ist für Verletzungen der Rechte Dritter hinsichtlich uns übergebener Entwürfe, Zeichnungen und Pläne bzw. sonstiger Ausführungsunterlagen verantwortlich. Bezüglich Schadenersatzansprüche aus diesem Titel seitens Dritter hat uns der Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Von uns angefertigte Entwürfe, Vorschläge und sonstige Plan- und Ausführungsunterlagen sind unser geistiges Eigentum, für die wir uns alle Rechte vorbehalten.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist – soweit es keine abweichende ausdrückliche vertragliche Vereinbarung gibt- unser Betriebssitz. Gerichtsstand für Verträge, die unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einem Unternehmer geschlossen werden, ist Leipzig.
2. Für alle Vertragsbeziehungen insbesondere auch bei Bestellungen oder Lieferungen mit Auslandsbezug, wird ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und Gerichtsstand Leipzig vereinbart.
XIII. Salvatorische Klausel
Sind diese AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.